Reisende mit Rucksack schaut am Flughafen auf die Abflugtafel

Ein typischer Fall von Flugverspätung bei der Pauschalreise: Der Rückflug von Mallorca startet mit vier Stunden Verspätung, die Familie ist erst mitten in der Nacht zu Hause. Am nächsten Morgen klingelt im Reisebüro das Telefon. „Bekommen wir dafür Geld zurück? Und an wen wenden wir uns überhaupt?“

Solche Anrufe kennen Sie wahrscheinlich, und sie sind alles andere als selten. Im Sommer 2026 kamen laut Eurocontrol nur 72,6 Prozent der Flüge in Europa pünktlich an. Mehr als jeder vierte Flug war also verspätet. Wir erklären, welche Ansprüche Ihre Kunden haben, wer haftet und was das für Sie als Reiseanbieter bedeutet.

Flugverspätung bei der Pauschalreise: Welche Ansprüche Reisende haben

Bei einer Pauschalreise haben Reisende zwei Ansprechpartner. Die Airline muss nach der Fluggastrechteverordnung zahlen, auch wenn der Kunde nur mit dem Veranstalter einen Vertrag hat (EuGH, C-215/18). Der Reiseveranstalter haftet, weil der Flug zur gebuchten Reiseleistung gehört. Welche Entschädigung es bei einer Flugverspätung in der Pauschalreise von wem gibt, zeigt die Übersicht.

AirlineReiseveranstalter
RechtsgrundlageEU-Verordnung 261/2004Pauschalreiserecht (§§ 651i ff. BGB)
VoraussetzungMindestens 3 Stunden Verspätung am Ziel, keine außergewöhnlichen UmständeErhebliche Verspätung als Reisemangel. Minderungsansprüche gibt es ab der 4. Stunde Verspätung; Voraussetzung ist eine Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter
Anspruch250, 400 oder 600 € pro Person, je nach Flugstrecke5 % des Tagesreisepreises pro angefangener Stunde Verspätung
Verjährung3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand2 Jahre ab dem vertraglichen Reiseende
Quellen: Art. 7 VO (EG) 261/2004; §§ 651i, 651j, 651m, 651n BGB; BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 62/23

Die Entschädigung bei einer Flugverspätung der Airline richtet sich nach der Strecke, nicht nach dem Ticketpreis. Dieselben Beträge gelten bei einem Flugausfall im Rahmen einer Pauschalreise, wenn die Airline weniger als 14 Tage vorher Bescheid gegeben hat, und in der Regel auch bei einer Überbuchung. Ausgenommen sind außergewöhnliche Umstände wie ein Unwetter oder ein Streik der Fluglotsen. Das alles gilt für den Hinflug genauso wie für den Rückflug.

Flugschutz für Ihre Kunden: PF Gold

Ihre Kunden sichern ihren Flug vor dem Abflug ab. Bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung setzen wir die Ansprüche gegenüber der Airline durch. Ihr Kunde erhält 100 Prozent seiner Entschädigung, ohne Provision. Ihr Serviceteam hat einen Fall weniger auf dem Tisch.

Reisender mit Rucksack vor der Anzeigetafel am Flughafen

Pauschalreise und Flugverspätung: Wer haftet?

Beide, aber für unterschiedliche Dinge. Die Airline schuldet die pauschale Ausgleichszahlung. Der Veranstalter steht dafür ein, dass die Reise wie gebucht stattfindet. Für die Minderung kommt es nicht darauf an, ob ihn an der Verspätung eine Schuld trifft (EuGH, C-396/21). Schadensersatz erhalten Reisende allerdings in der Regel nur einmal, nicht von beiden zugleich (EuGH, C-163/18).

Und das Reisebüro? Als Vermittler haftet es für den Mangel in der Regel nicht. Nach § 651v Abs. 4 BGB darf es aber Mängelanzeigen für den Veranstalter entgegennehmen und muss sie unverzüglich weitergeben. In der Praxis sind Sie damit oft die erste Stelle, bei der sich ein verärgerter Kunde meldet.

Reisepreisminderung und Entschädigung: Was wird verrechnet?

Viele Kunden gehen davon aus, dass sie Geld von der Airline und zusätzlich vom Veranstalter bekommen. So einfach ist es nicht. Nach § 651p Abs. 3 BGB wird die Zahlung der Airline grundsätzlich auf Schadensersatz und Minderung angerechnet. Bekommt eine Familie 400 Euro pro Person von der Airline und stehen ihr gegenüber dem Veranstalter 300 Euro Minderung pro Person zu, bleibt vom Veranstalter in der Regel nichts mehr übrig.

Lächelnde Reisende mit Smartphone im Flugzeug

Was das für Reisebüros und Veranstalter bedeutet

Für den Vertrieb ist das mehr als Paragrafenkunde. Drei Punkte halten wir für entscheidend.

  • Viele Ansprüche verfallen. Wer nicht weiß, dass die Airline separat zahlen muss, fordert auch nichts. Andere geben beim Schriftverkehr auf. Bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr gingen 2025 insgesamt 41.996 neue Anträge ein, 82,9 Prozent davon zu Flügen.
  • Eine schlechte Erfahrung kann einen Stammkunden kosten. 63 Prozent der Verbraucher würden nach nur einer schlechten Erfahrung zur Konkurrenz wechseln (Zendesk CX Trends Report 2025). Bei 43,4 Milliarden Euro Veranstalterumsatz im Jahr 2025 (DRV) geht es um viel Geld.
  • Wer hilft, bleibt in Erinnerung. Nach dem Service Recovery Paradox kann eine gut gelöste Panne Kunden sogar zufriedener machen als eine Reise ohne Probleme. Für Wiederbuchungen ist der Effekt weniger klar belegt. Wer dem Kunden schnell und ohne großen Aufwand hilft, verhindert aber die Abwanderung.

Fazit: Absichern, bevor es Ärger gibt

Eine Flugverspätung bei der Pauschalreise lässt sich nicht verhindern. Wie Ihre Kunden damit zurechtkommen, können Sie dagegen sehr wohl beeinflussen.

Wichtig zu wissen: Fluggastrechte verjähren bei der Pauschalreise genauso wie bei einem Einzelflug, nämlich drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (BGH, X ZR 62/23). Gegenüber dem Veranstalter bleiben nur zwei Jahre ab dem vertraglichen Reiseende.

Mit PF Gold geben Sie Ihren Kunden schon vor dem Abflug eine Lösung mit. Geht etwas schief, kümmern wir uns um die Airline, und Ihr Kunde bekommt 100 Prozent seiner Entschädigung. Wie das in Ihrer Beratung aussehen kann, zeigen wir Ihnen gern.

Was Passengers Friend für Ihre Kunden durchsetzt: Wir helfen bei Flugverspätung, Annullierung, Flugzeitenänderung, verpasstem Anschlussflug und Mitnahmeverweigerung. Neben der Ausgleichszahlung und Rückerstattungen fordern wir auch Zusatzkosten zurück, etwa für Unterkunft, An- und Abreise oder Verpflegung.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Quellen: Eurocontrol, Special Summer 2026 Flash Briefing; VO (EG) 261/2004; §§ 651i–651v BGB; EuGH C-215/18 (26.03.2020), C-163/18 (10.07.2019), C-396/21 (12.01.2023); BGH X ZR 62/23 (04.06.2024); Schlichtungsstelle Reise & Verkehr, Jahresbericht 2025; DRV, Zahlen und Fakten 2026; Zendesk, CX Trends Report 2025; de Matos, Henrique & Rossi, Journal of Service Research, 2007.