Die wenigsten Flüge werden heute direkt bei der Fluggesellschaft gebucht. Vielmehr spielen Reisevermittler wie (Online-)Reisebüros eine große Rolle bei dem Kauf der Flugtickets. Bequem Hotel, Flug und Anreise an den Flughafen bei einem Anbieter buchen – das hat seine Vor- und Nachteile. So kann es z. B. zu Kommunikationsproblemen zwischen dem Fluggast und der ausführenden Airline kommen, wenn die Kommunikation über eine dritte Station, wie einen Reisevermittler, läuft.
In diesem Artikel zeigen wir Dir anhand eines Urteils des Amtsgerichtes Düsseldorfs aus dem Jahr 2021, dass die Airlines ein Risiko eingehen, wenn der Reisevermittler oder das Reisebüro ihre Kunden nicht rechtzeitig über Flugänderungen informieren und wie die Kommunikation über einen Mediator schieflaufen kann.
Der Sachverhalt
In dem folgenden Fall geht es um eine Flugzeitänderung der Airline Eurowings, über welche der Reisevermittler edreams seinen Kunden rund 13 Tage vor Abflug informierte. Da Passagiere allerdings mindestens 14 Tage vor Abflug über erhebliche Flugzeitenänderungen informiert werden müssen (um z.B. die Anfahrt an den Flughafen zu planen), schalteten sie einen Anwalt ein, um nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG eine Entschädigungszahlung von 400 € einzufordern.
Eurowings legte Einspruch ein mit der Begründung, dass sie dem Reisevermittler edreams bereits mehr als 14 Tage vor Abflug über die Flugzeitenänderung informierte und dem Fluggast somit nach der EU-Fluggastrechteverordnung keine Entschädigungszahlung zustehe.
Das Urteil des Gerichtes
Das Amtsgericht Düsseldorf hat bezüglich dieser Situation entschieden, dass es wichtig ist, dass und wann der Fluggast rechtzeitig über Änderungen der Flugzeit informiert wird. Die Kommunikation zwischen Passagier und Airline kann dabei über einen Vermittler wie einem Reisebüro stattfinden, allerdings:
„Sie übernimmt dabei aber das Risiko, dass durch diesen Dritten keine ordnungsgemäße Übermittlung erfolgt. Ein Fluggast ist deshalb über die Annullierung eines Fluges nicht rechtzeitig unterrichtet worden, wenn das Luftfahrtunternehmen zwar den Reiseveranstalter bzw. den Reisemittler rechtzeitig unterrichtet hat, letzterer die Information aber nicht oder erst nach Ablauf der in der Fluggastrechteverordnung genannten Zeiträume weitergegeben hat“
Oft wurde seitens der Fluggesellschaft das Argument angeführt, dass diese in vielen Fällen gar nicht die Kontaktdaten der Passagiere, sondern nur jene des Reisevermittlers haben. Das Gericht entschied nun, dass die Airline trotzdem das Risiko für das verspätete Informieren trägt:
„Insofern ist auch unerheblich, ob und dass diese die Kundendaten aus Datenschutzgründen nicht an die Beklagte weitergeben, denn es ist die freie Entscheidung der Beklagten, die Buchung ihrer Leistungen über Dritte zuzulassen, sodass sie allein das diesbezügliche Risiko trägt.“
Fazit
Hast Du einen Flug über einen Reisevermittler gebucht und wurdest nicht rechtzeitig über eine Flugänderung informiert? Frage direkt bei Deinem Reisevermittler nach, wann dieser von der Airline über die Flugänderung benachrichtigt wurde. Die Airline steht in der Pflicht, Dir rechtzeitig Änderungen bezüglich Deines Fluges mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Benachrichtigung, weder persönlich von der Airline noch von Deinem Reisevermittler, hast Du höchstwahrscheinlich Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.
Airlines sind durch dieses Urteil ziemlich unter Druck geraten. Als Folge dieser Gerichtsverhandlung sind Fluggesellschaften nun gezwungen, Kontaktdaten ihrer Passagiere von Reiseveranstaltern einzufordern, um so Kommunikationsprobleme und Entschädigungszahlungen zu vermeiden. Die andere Option: Sie können auch weiterhin das Risiko eingehen, dass der Reisevermittler die Passagiere nicht rechtzeitig über Flugänderungen informiert.
Gibt es Probleme bei Deinem nächsten Flug und Du willst Deine Fluggastrechte geltend machen? Besuche unsere Website und trete mit uns in Kontakt! Wir von Passengers friend helfen Dir, Deine Fluggastrechte durchzusetzen.
Weiterführende Links:
Das Urteil als Volltext zum Download:
/api/image/wp-content/uploads/2021/11/AG-Duesseldorf-Zugang-Annullierungsmitteilung-anonymisiert.pdf