Es gibt die unterschiedlichsten Gründe, einen gebuchten Flug nicht antreten zu können bzw. zu wollen. Klassische Gründe stellen die Reisewarnungen sowie ein verhängtes Einreiseverbot dar. In diesen Fällen ist der betreffende Kunde nicht rechtlos, sondern kann sich mit Erfolg auf seine ihm zustehenden Fluggastrechte berufen. Wir von Passengersfriend helfen euch dabei!
Die Fluggastrechteverordnung als Grundlage für die Fluggastrechte
Als verbindliches EU-Recht gilt die Fluggastrechteverordnung für alle innerhalb der EU startenden Flüge. Fällt beispielsweise ein Flug wegen eines Einreiseverbots aus, so hat die Fluggesellschaft ihren Kunden die Ticketkosten zu 100 % zu erstatten. Seitens der Fluggesellschaften ist es zwar statthaft, ihren Kunden alternativ Gutscheine anzubieten. Die Fluggastrechte sehen in diesem Fall jedoch eine Wahlfreiheit des jeweils betroffenen Passagiers vor. Dieser kann folglich auf Erstattung der verauslagten Ticketkosten bestehen.
Das Einreiseverbot und seine Rechtsfolgen
Entsprechend der geltenden Rechtslage kann ein Einreiseverbot zu einer Annullierung eines Fluges führen. Hierzu ist die Fluggesellschaft befugt. Sie muss also ihrer Beförderungspflicht in diesem Fall gegenüber dem Passagier nicht nachkommen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes für die Flugannullierung. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um solche Umstände, die der Kontrolle der betreffenden Fluggesellschaft nicht unterliegen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist beispielsweise ein erteiltes Einreiseverbot, etwa um eine bestehende Pandemie im Einreiseland zu bekämpfen. Auf der anderen Seite verliert die Fluggesellschaft gleichzeitig ihren Vergütungsanspruch.
Zusätzliche Entschädigung für den Flugausfall – Fluggastrechte
Wird ein Flug annulliert, kann einem Flugpassagier grundsätzlich eine weitere Entschädigung in Abhängigkeit von der gebuchten Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro zustehen. Diese beträgt konkret bei einer Kurzstrecke bis zu 1.500 Kilometern 250 Euro, bei einer Mittelstrecke bis zu 3.500 Kilometern 400 Euro und bei einer Langstrecke über 3500 Kilometern 600 Euro. Diese Entschädigungsansprüche entfallen aber, wenn der Passagier mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflugtermin über den Flugausfall informiert wird. Es ist nicht ausreichend lediglich den Reiseveranstalter zu verständigen, wenn dieser die entsprechende Information über die Annullierung des Fluges nicht an den Kunden weiterreicht.
Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Flugannullierung wegen außergewöhnlicher Umstände – Fluggastrechte
Eine weitere Entschädigung ist aber grundsätzlich dann von vorneherein ausgeschlossen, wenn der Flug wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände annulliert worden ist. In diesem Fall ist die betreffende Fluggesellschaft darlegungs- und beweispflichtig. Sie muss also darlegen und beweisen, dass zum einen außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, die eine Flugannullierung begründen und zum anderen, dass der Flugausfall unvermeidbar war. Zu prüfen ist dann, ob der Flugausfall durch seitens der Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen hätte vermieden werden können. Besteht ein Einreiseverbot, dürfte ein Flugausfall regelmäßig unvermeidbar sein. Dann bleibt es allein bei der Rückerstattung der Ticketkosten. Anders könnte der Fall aussehen bei solch außergewöhnlichen Umständen wie die Sperrung eines Flughafens, schlechtem Flugwetter oder beispielsweise im Falle des Streiks vom Flugpersonal.
Stornierung des Fluges seitens der Passagiere – Fluggastrechte
Hat beispielsweise das Auswärtige Amt in Deutschland für einige Destinationen eine offizielle Reisewarnung erteilt, stellt sich die Frage nach einer etwaigen kostenfreien Stornierung des gebuchten Fluges. Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stellt zunächst grundsätzlich keinen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung des Fluges dar.
Entscheidend ist, ob im Sinne des Gesetzes unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die aus Sicht des betroffenen Kunden eine Stornierung rechtfertigen. Solche unvermeidbaren außergewöhnliche Umstände, die letztendlich auch Grundlage für offiziell ausgesprochene Reisewarnungen sind, liegen beispielsweise im Falle kriegerische Auseinandersetzungen bzw. ähnlicher schwerwiegender Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit, die eine sichere Reise zu dem gewünschten Ziel in Frage stellen, vor. Weitere Gründe sind Naturkatastrophen wie beispielsweise Vulkanausbrüche, Erdbeben bzw. generell extreme Witterungsverhältnisse sowie etwa Ausbrüche von ansteckenden Krankheiten.
Kostenfreie Stornierung bei höherer Gewalt – Fluggastrechte
Um bei solchen Fallkonstellationen Fluggastrechte mit Erfolg geltend machen zu können, kommt es also letztendlich darauf an, ob eine sichere Reise zu dem gewünschten Reiseziel überhaupt noch möglich ist. Die Rechtsprechung verlangt hier das Vorliegen einer objektiven und hinreichend konkreten Gefahr in den jeweils betreffenden Einzelfällen. So ist unter den gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen eine kostenfreie Stornierung einer kompletten Pauschalreise grundsätzlich auch ohne eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes möglich. Höhere Gewalt rechtfertigt aus Sicht des Kunden somit regelmäßig eine kostenfreie Stornierung. In allen anderen Fällen ist eine Stornierung der Pauschalreise gem. § 651 h Abs. 1 S. 1 BGB auch möglich. Nur wird dann regelmäßig eine Entschädigung fällig.
Stornierungsmöglichkeiten bei Pauschal- und Individualreisen – Fluggastrechte
Allerdings trifft diese Aussage so nur bei einer Pauschalreise zu. Anders verhält es sich regelmäßig bei einer Individualreise. Die Fluggastrechte sehen hier zwar auch eine Stornomöglichkeit vor. Allerdings fallen dann regelmäßig Stornogebühren an. In diesem Fall bekommt der jeweilige Fluggast zumindest einen Teil der für den Flug verauslagten Kosten zurückerstattet. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Steuern, Gebühren sowie um etwaige personenbedingte Zuschläge. Geschieht eine Stornierung seitens des Fluggastes wegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts und liegen dieser Reisewarnung besondere Umstände vor, welche die Sicherheit des Reisenden am Zielort erheblich in Frage stellen, so dürften auch bei Individualreisen keine Stornogebühren mehr anfallen.
Fazit:
Ob Einreiseverbot oder Reisewarnung die Durchführung einer Flugreise unmöglich machen oder erheblich erschweren, die betroffenen Kunden sind nicht rechtlos gestellt. Wie bereits festgestellt, kann die Rechtslage allerdings undurchsichtig sein. Unsere Reiserechtsexperten von passengersfriend.com kennen sich aus und helfen Dir gerne Deine Rechte durchzusetzen!
Weiterführende Links:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen
https://www.reisereporter.de/artikel/12497-urlaub-im-risikogebiet-trotz-reisewarnung-die-konsequenzen-nach-der-reise
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html