Flugverspätungen können sehr ärgerlich sein und die Nerven strapazieren. Wenn dann auch noch die Verpflegungskosten anfallen, kann das zusätzlich frustrierend sein. Die guten Nachrichten: In den meisten Fällen übernimmt die Airline die Kosten für Essen und Trinken. Doch wie sieht es aus, wenn Du Dir während Deiner Wartezeit alkoholhaltige Getränke gönnen möchtest? Erstattet die Airline die Kosten für alkoholhaltige Getränke?
Was ist passiert?
Zwei deutsche Urlauber freuten sich auf einen lang ersehnten Urlaub in Miami, doch ihr Flugplan hatte andere Pläne für sie. Der Hinflug von Hannover über London nach Miami hatte eine Verspätung von über drei Stunden. Die Reisenden waren besorgt, ob sie ihren Anschlussflug von Miami nach New York erreichen würden. Doch es wurde noch schlimmer: Die Airline annullierte den Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover komplett.
Die Airline war gezwungen, den beiden Urlaubern einen Ersatzflug anzubieten, der jedoch über Madrid und schließlich mit der Bahn nach Hannover führte. Die Gesamtverspätung betrug fast viereinhalb Stunden, was die Reisenden nicht nur Zeit, sondern auch Geld kostete. Sie mussten zusätzlich zu den bereits bezahlten Flugtickets auch für die Bahnfahrt von Hamburg nach Hannover aufkommen, um endlich am Ziel ihrer Reise anzukommen.
Aufgrund der stundenlangen Wartezeit auf ihren Ersatzflug hatten die beiden Reisenden Verpflegungskosten in Höhe von über hundert Euro. Unter anderem hatten sie in London zwei Aperol Spritz zum Preis von 15 britischen Pfund bestellt, was umgerechnet mehr als 17 Euro entspricht. Diese Kosten wollten sie von der Airline erstattet bekommen, da sie der Meinung waren, dass die alkoholhaltigen Getränke als „Erfrischung“ zu betrachten seien.
Airlines sind nicht verpflichtet, die Kosten für Alkohol bei Verspätungen zu übernehmen
Doch das Amtsgericht Hannover entschied anders: Alkoholhaltige Getränke seien keine Erfrischungen im Sinne des Gesetzes und somit nicht erstattungsfähig. Die Airline war verpflichtet, den Urlaubern Mahlzeiten und Erfrischungen bereitzustellen. Dieser Verpflichtung war die Airline in diesem Fall nachgekommen. Die Forderung nach Erstattung der Verpflegungskosten, einschließlich der beiden Aperol Spritz, wurde abgelehnt.
Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Tatsache, dass alkoholische Getränke im Regelfall den gegenteiligen Effekt haben und die Erfrischung nicht fördern, sondern sogar beeinträchtigen können. Der Genuss von Alkohol kann dazu führen, dass der Körper Flüssigkeit verliert und somit nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgt wird. Auch kann der Alkohol bewirken, dass sich der Körper schneller abkühlt und somit der Kälte stärker ausgesetzt ist.
Welche Kosten werden erstattet?
Wenn ein Flug aufgrund von Verspätungen oder Annullierungen ausfällt, sind die betroffenen Passagiere berechtigt, bestimmte Kosten von der Fluggesellschaft erstattet zu bekommen. Zu diesen Kosten gehören in der Regel die Unterbringungskosten, falls die Passagiere gezwungen sind, über Nacht zu bleiben, sowie Verpflegungskosten.
Auch Telefonate, die notwendig sind, um die Fluggesellschaft oder die Familie über die Verspätung oder Annullierung zu informieren, werden in der Regel erstattet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Erstattungen oft auf eine bestimmte Anzahl von Minuten begrenzt sind und nur für notwendige Anrufe gelten.
Welche Rechte haben Passagiere bei Verspätungen?
Für Flugreisende ist es ärgerlich genug, wenn der Flug sich verspätet oder sogar annulliert wird. Doch zum Glück gibt es das EU-Recht, das in solchen Fällen Ausgleichszahlungen für die betroffenen Passagiere vorsieht. Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden haben Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung von 250 bis 600 Euro, je nach Entfernung des Endziels. Diese Regelung gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen in der EU oder von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden.
Was Dir bei einer Verspätung von 2 Stunden zusteht, erfährst Du hier.
Es gibt Ausnahmen bei der Ausgleichszahlung, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Passagiere haben in solchen Fällen keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, z. B. bei Naturkatastrophen oder politischen Unruhen. In solchen Fällen ist die Fluggesellschaft von ihrer Pflicht zur Entschädigung befreit. Kein Anspruch auf Entschädigung besteht außerdem, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden oder zu minimieren.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Beweislast für die außergewöhnlichen Umstände bei der Fluggesellschaft liegt. Diese muss nachweisen, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden oder zu minimieren. Wenn die Fluggesellschaft diesen Nachweis nicht erbringen kann, haben die Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß den Bestimmungen des EU-Rechts.
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Fazit
Zusammenfassend zeigt der Fall, dass eine Airline bei Verspätungen oder Annullierungen von Flügen nicht verpflichtet ist, alkoholhaltige Getränke zu erstatten. Das Amtsgericht Hannover entschied, dass alkoholhaltige Getränke keine „Erfrischungen“ im Sinne des EU-Rechts seien. Somit zählen diese nicht zu den erstattungsfähigen Verpflegungskosten.
Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden haben Flugpassagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe der Ausgleichszahlung variiert zwischen 250 und 600 Euro pro Person, abhängig von der Entfernung des Endziels. Flugpassagiere sollten sich ihrer Rechte und Ansprüche im Hinblick auf Ausgleichszahlungen und Erstattungen von Verpflegungskosten bewusst sein. Es ist wichtig, dass Flugpassagiere ihre Ansprüche geltend machen, wenn es zu Flugverspätungen oder -annullierungen kommt.
Weiterführende Links
https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/carry/alcohol-tobacco-cash/index_de.htm