Frau vor einem Zug

Ein Bahnstreik während einer Rail & Fly-Reise kann zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen. Reisende stehen vor der Herausforderung, ihre Reisepläne umzustrukturieren und zusätzliche Kosten für alternative Transportmittel zu tragen. In solch einer Situation stellt sich die Frage, wer für die Rückerstattung dieser Mehrkosten verantwortlich ist und wie es um die Haftung bei einem Bahnstreik steht.

Dieser Artikel widmet sich den Möglichkeiten der Rückerstattung und den relevanten rechtlichen Aspekten im Falle eines Streiks bei Rail & Fly.

Zug Deutsche Bahn am Bahnhof in Kassel

In der Regel haftet der Reiseveranstalter

Du fragst Dich, was Du tun kannst, wenn es zu einem Streik bei Rail & Fly kommt? Eine wichtige Frage betrifft dabei die Haftung und die Rückerstattung der Mehrkosten, wie beispielsweise für Sprit oder Parkplatzgebühren. Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Juni 2021 (Az. X ZR 29/20) liegt die Haftung in der Regel beim Reiseveranstalter. Das Urteil besagt, dass, wenn der Bahntransfer zum Flughafen im Reiseprospekt einer Flugpauschalreise ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als „Vorteil“ aufgeführt wird, dies aus Kundensicht als eigenständige Leistung des Reiseveranstalters zu verstehen ist. Das bedeutet, dass das angebotene „Rail & Fly“-Ticket in den Pauschalpreis der Reise bereits eingeschlossen ist.

Gewinnst Du als Kunde anhand der Werbeunterlagen den Eindruck, dass der Bahntransfer zum Flughafen eine Leistung des Reiseveranstalters ist, so haftet dieser auch für mögliche Folgen einer Zugverspätung oder eines Ausfalls. Das Urteil des BGH ermöglicht es Dir, vom Reiseveranstalter den bezahlten Reisepreis zurückzufordern und Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude geltend zu machen.

Dieses Urteil stellt eine wichtige Grundlage dar, um die Haftungsfrage und die Rückerstattung der Mehrkosten bei einem Streik bei Rail & Fly zu klären. Dennoch ist es ratsam, die genauen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters zu prüfen und im konkreten Fall weitere Informationen einzuholen, um sicherzustellen, dass Du Deine Rechte effektiv durchsetzen kannst.

Man sieht die Göttin Justicia vor blauem Hintergrund.

Ein Streik schließt die Haftung nicht aus

Die Haftung bei Streiks wird oft als umstrittenes Thema betrachtet, da diese oft als „außergewöhnliche Umstände“ angesehen werden. Der Reiseveranstalter muss in diesen Fällen oft nicht haften. Mehr dazu findest Du hier.

Ein bedeutendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/24 S 288/17) vom 16. August 2018 hat jedoch gezeigt, dass ein Streik die Haftung eines Reiseveranstalters nicht grundsätzlich ausschließt. In diesem konkreten Fall hatte eine Urlauberin bei einem Reiseveranstalter einen Flug von Genf nach Ibiza für einen Kurzurlaub gebucht. Der Flug von Deutschland nach Genf wurde von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt. Bedauerlicherweise fiel der gebuchte Flug aufgrund eines Personalstreiks aus. Trotz ihrer Bemühungen, eine Umbuchung für einen Weiterflug zu erhalten, musste die Klägerin letztendlich auf eigene Kosten einen Rückflug nach Deutschland antreten und ihren Urlaub zuhause verbringen. Die Klägerin verlangte daraufhin vom Reiseveranstalter die Erstattung der Rückflugkosten sowie Schadensersatz für den vertanen Urlaub. Der Reiseveranstalter berief sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen jegliche Haftung im Falle eines Streiks ausgeschlossen wurde.

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied jedoch zugunsten der Klägerin und verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung. Dieses Urteil verdeutlicht, dass trotz eines Streiks eine Haftung des Reiseveranstalters möglich sein kann. Es zeigt, dass Kunden in bestimmten Fällen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten und Schadensersatz haben können, auch wenn der Streik als außergewöhnlicher Umstand betrachtet wird.


Fazit

Ein unerwarteter Bahnstreik bei Rail & Fly kann einen geplanten Urlaub oder eine Geschäftsreise erheblich beeinträchtigen. In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Haftung und der Rückerstattung der entstandenen Mehrkosten. Gemäß einem BGH-Urteil haftet in der Regel der Reiseveranstalter, wenn der Bahntransfer als eigenständige Leistung im Reieprospekt aufgeführt ist. Kunden haben das Recht, den Reisepreis zurückzufordern und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es ist jedoch wichtig, die individuellen Umstände zu prüfen und die genauen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters zu berücksichtigen.

Auch wenn Streiks oft als „außergewöhnliche Umstände“ betrachtet werden, schließt ein Streik die Haftung des Reiseveranstalters nicht grundsätzlich aus. Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt, dass der Reiseveranstalter in bestimmten Fällen zur Zahlung verpflichtet sein kann, wenn der gebuchte Flug aufgrund eines Streiks ausfällt. Dies verdeutlicht, dass Kunden unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Rückerstattung und Schadensersatz haben können.

Im Falle eines Streiks bei Rail & Fly ist es ratsam, die genauen rechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Trotz Streik: Du hast als Reisender Möglichkeiten, eine angemessene Entschädigung für entstandene Kosten und entgangene Urlaubsfreude zu erhalten.

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Weiterführende Links

https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/mit_rail_fly_verspaetet_am_flughafen_-_haftet_der_reiseveranstalter_24612.html

https://magazin.passengersfriend.com/flug-verpasst-information-zu-bahnreisen-mit-dem-rail-fly-ticket-innerhalb-einer-pauschalreise