Reisende, deren Flüge während der Corona-Pandemie vor drei Jahren ersatzlos gestrichen wurden oder mit erheblichen Verspätungen zu tun hatten, haben eine entscheidende Frist zu beachten: Bis zum 31. Dezember 2023 können sie Rückerstattungsansprüche geltend machen.
Während der Pandemie entschieden sich einige Fluggäste für Gutscheine anstelle von Rückerstattungen, die von den Airlines angeboten wurden. Doch es gab keine Verpflichtung zur Annahme dieser Gutscheine. Kunden, die das Angebot ihrer Airline ablehnten, behalten weiterhin das Recht auf eine finanzielle Rückerstattung.
Gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 haben Airlines die Pflicht, den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten, wenn sie den Flug storniert haben und keine angemessene Ersatzbeförderung anbieten konnten. Ab dem achten Tag könnten Reisende theoretisch auch Verzugszinsen beanspruchen.
Interessant ist, dass nach deutschem Recht der Anspruch auf Rückerstattung für Flüge, die im Jahr 2020 annulliert wurden, nach drei Jahren (sofern die Verjährung nicht gehemmt wird) am 31. Dezember 2023 verjährt. Die gerichtliche Geltendmachung oder die Einleitung eines Verfahrens vor einer anerkannten Schlichtungsstelle kann jedoch die Verjährung stoppen. Es genügt, wenn das gerichtliche Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist initiiert wurde – die Beendigung des Verfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht zwingend notwendig. Daher sollten Betroffene ihren Fall samt erforderlicher Unterlagen bis spätestens Mittwoch, den 6. Dezember, bei uns, Passengers friend, einreichen, um eine Entschädigung zu erhalten. Für alle Fälle, die später eingereicht werden, können wir keine Durchsetzung der Entschädigungsansprüche garantieren.
Wenn Du mehr über die gesetzlichen Vorgaben bei Flugproblemen erfahren möchtest, ist unser Artikel über Deine Rechte bei Flugzeitenänderung: Ein umfassender Ratgeber genau das Richtige. Hier erhältst Du detaillierte Informationen darüber, welche Schritte unternommen werden können, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen.