Gerichtsurteil brauner Hammer

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Fluggästen bei verspäteten Anschlussflügen gestärkt. Nach einer Entscheidung des Gerichts können Reisende auch dann eine Entschädigung verlangen, wenn eine Reise aus mehreren Flügen besteht – und diese von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden. Auch wenn die Fluggesellschaften rechtlich nichts miteinander zu tun haben, handelt es sich um „direkte Anschlussflüge“. Einzige Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren.

Icon: Gerechtigkeit mit Hammer und Justicia

Das Urteil

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Fluggäste Entschädigungen für verspätete oder verpasste Anschlussflüge verlangen können, auch wenn diese Flüge von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Dieses Urteil ist eine gute Nachricht für Flugreisende, die häufig mit Verspätungen konfrontiert sind, auf die sie keinen Einfluss haben.

Das Urteil gilt für so genannte „direkte Anschlussflüge“, d. h. für zwei oder mehr Flüge, die als Teil einer einzigen Reise mit einer einheitlichen Buchungsnummer gebucht wurden. Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen die Fluggäste nachweisen können, dass ihr Flug ohne ihr Verschulden verspätet war. Dazu gehören z. B. Verspätungen aufgrund von Problemen mit der Flugsicherung und mechanischen Problemen mit dem Flugzeug.

Dieses Urteil ist ein Sieg für Flugreisende und wird hoffentlich dazu führen, dass die Fluggesellschaften ihren Service in Zukunft verbessern. Es ist wichtig zu wissen, dass dieses Urteil nur für Flüge gilt, die von einem EU-Flughafen abfliegen oder auf einem EU-Flughafen mit einer in der EU ansässigen Fluggesellschaft ankommen. Viele internationale Fluggesellschaften haben jedoch freiwillig ähnliche Maßnahmen ergriffen, um ihren Kunden einen besseren Service zu bieten.

Hintergrund des Urteils

Eine Frau reicht eine Klage bei American Airlines ein, nachdem sich ihr Flug von Stuttgart nach Kansas City um vier Stunden verspätet hatte. Die Frau hatte ein Ticket für drei einzelne Flüge gekauft: Swiss von Stuttgart nach Zürich, American Airlines von Zürich nach Philadelphia und American Airlines von Philadelphia nach Kansas City. Ihre Bording-Pässe weisen alle eine einhaltliche Buchungsnummer (Filekey) auf; das Reisebüro hatte für die Teilflüge einen Gesamtpreis berechnet.

Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung haben Fluggäste Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich ihr Flug um mehr als drei Stunden verspätet. Die Frau machte geltend, dass sie für den verspäteten Flug von Philadelphia nach Kansas City eine Entschädigung von 600 Euro erhalten sollte. Die zuständige Airline weigert sich zu zahlen.

Der deutsche Bundesgerichtshof muss nun über den Fall entscheiden und dabei die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen. Dieses Urteil wird einen Präzedenzfall für künftige Fälle schaffen, in denen es um Entschädigungen für verspätete Anschlussflüge im Rahmen der europäischen Fluggastrechteverordnung geht.

Icon: Man sieht Personen in einem Reisebüro.

Die Airline kann das Reisebüro in Regress nehmen

Eine Fluggesellschaft hat Regressansprüche gegen das Reisebüro. Sind mehrere Flugnummern auf einer Rechnung vorhanden, kann die Fluggesellschaft das Reisebüro nach Artikel 13 der Fluggastrechteverordnung, wegen finanzieller Belastung, in Regress nehmen.

Ob die Fluggesellschaft damit erfolgreich ist, bleibt abzuwarten. Damit eine Fluggesellschaft erfolgreich Regressansprüche gegen ein Reisebüro geltend machen kann, muss sie nachweisen können, dass das Reisebüro bei der Ausstellung der Flüge seine Pflichten verletzt hat. Dazu könnte gehören, dass das Reisebüro keine genauen Angaben zu den Flügen gemacht hat, dass es die von der Fluggesellschaft geforderten Änderungen nicht vorgenommen hat oder dass es Flüge doppelt gebucht hat.


Fazit

Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da es für Fluggäste nun einfacher sein wird, Entschädigungen für verspätete Anschlüsse zu fordern. Außerdem ist zu erwarten, dass die Fluggesellschaften nun enger zusammenarbeiten müssen, um Verspätungen bei Anschlussflügen in Zukunft zu vermeiden.

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Weiterführende Links

https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/eugh-zu-fluggastrechten-entschaedigung-fuer-verspaeteten-anschluss-auch-bei-verschiedenen-airlines-a-d1c70e3d-716d-412c-a388-665394aff459?sara_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQgO1dEMph

https://www.fvw.de/touristik/verkehr/rechstanwalt-hopperdietzel-reisebuero-regress-durch-airline-unberechtigt-229477