Man sieht Euro Scheine und Münzen vor schwarzem Hintergrund.

Endlich wieder Reisen! Aufgrund der sinkenden Infektionszahlen in Deutschland und ganz Europa sind viele Menschen im Urlaubsfieber. Viele haben bereits ihren Urlaub gebucht; unter ihnen einige eine Pauschalreise. Wenn auch Du eine Pauschalreise gebucht hast, stellst Du Dir bestimmt die Frage: Was passiert, wenn sich die Infektionslage wieder verschlimmert und ich meinen Urlaub nicht antreten kann? Muss ich Restzahlungen für die Reise tätigen?

Auf diese und weitere Fragen findest Du in diesem Artikel Antworten. Wir zeigen Dir, was Du tun kannst, wenn Restzahlungen für Deine Pauschalreise fällig werden und welche rechtlichen Möglichkeiten Du in diesem Fall hast, um die Zahlung hinauszuzögern. So bist Du auf der sicheren Seite und weißt, was im Ernstfall zu tun ist.

Man sieht ein bedrucktes Stück Papier mit einem Kulli.

Wann kann Ich den Reisevertrag kündigen?

Wie Du Deine anstehende Reise kündigen kannst, erfährst Du in Deinem Reisevertrag. In der Regel sind die üblichen Stornogebühren bei einer Kündigung fällig. Einen Grund für eine Stornierung benötigst Du nicht.

Die Reise kann wegen erheblicher Mängel auch schon vor Reiseantritt gekündigt werden. Erhebliche Mängel umfassen nämlich auch Einreisesperren in das Urlaubsland, Quarantäneregelungen, die einen Großteil der Reisezeit einnehmen, und Gesundheitsgefährdungen wie z.B. eine Viruspandemie. Du musst Dich dazu auf die Regelungen des § 651 l BGB berufen. Im Normalfall benutzt man die Regelung nach Reiseantritt bei z.B. unzureichenden Hotelserviceleistungen etc. Wenn Mängel und Einschränkungen nach einer Aufforderung und Fristsetzung vom Reiseveranstalter nicht behoben werden oder er diese nicht beheben kann, kann der Reisende den Vertrag häufig kostenlos kündigen. Allerdings müssen diese Mängel zum Zeitpunkt des Reiseantritts vorliegen, eine Vermutung auf z.B. ein Einreiseverbot oder Bedenken bzgl. der eigenen Gesundheit reicht dafür nicht aus.

Es ist die Weltkugel mit einer OP-Maske zu sehen.

Reisende sollten allerdings nicht direkt bei Unsicherheiten von der Kündigung des Reisevertrags Gebrauch machen. Es ist wenig sinnvoll, die Reise zu kündigen und Restzahlungen nicht zu zahlen, wenn die Reise in weiter Zukunft liegt und man noch nicht abschätzen kann, ob die Reise wie geplant stattfinden kann. Du solltest am besten bis zum letztmöglichen Zeitpunkt der Restzahlung Deiner Pauschalreise warten, bis Du Dich für oder gegen eine Stornierung entscheidest. Ansonsten kann es passieren, dass Du auf den Kosten sitzen bleibst. Viele Reiseveranstalter haben aufgrund der Pandemie die Zahlungsfristen bereits angepasst, sodass die letzte Restzahlung z.B. erst zwei Wochen vor Reiseantritt gezahlt werden muss.

Reiserücktritt wegen höherer Gewalt

Grundsätzlich gilt, dass Reisende vom Reisevertrag zurücktreten dürfen, wenn eine sogenannte „höhere Gewalt“ die Reise beeinträchtigt oder den Reiseantritt unmöglich werden lässt. Restzahlungen muss der Reisende in diesem Fall nicht tätigen, gem. § 651 h Abs. 3 BGB kann er kostenlos stornieren. Bereits geleistete Zahlungen muss der Reiseveranstalter innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen. 

Allerdings ist es schwierig, den Begriff „höhere Gewalt“ zu definieren. Häufig wird in Streitfällen der Einzelfall vor Gericht geklärt. Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, ob eine Reisewarnung für das Urlaubsziel vorliegt, ist oft ein relevanter Faktor. Da durch die Corona-Situation eine Gefahr für Leib und Leben besteht, gilt eine Reisewarnung bedingt durch die Pandemie als „höhere Gewalt“. Doch auch ohne einer Reisewarnung kann ein Reiserücktritt wegen „höherer Gewalt“ geltend gemacht werden. Die objektive Lage im Urlaubsland zum Reiseantritt ist relevant.

Man sieht eine Frau in hellblauer Bluse, die unsicher ihre Arme hebt und mit den Schultern zuckt.

Unsicherheitseinrede, um die Zahlung hinauszuzögern

Es gibt eine Möglichkeit die Restzahlung der Pauschalreise hinauszuzögern, wenn Du Dir noch unsicher bist, ob Du die Reise antreten möchtest. Dazu musst Du eine Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) gegenüber dem Reiseveranstalter erheben. So werden die Fälligkeit der Restzahlung der Pauschalreise und die weiteren Verzugsfolgen zunächst abgewendet.

§ 321 BGB Abs 1 lautet im Wortlaut wie folgt: „Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.“

Ist es nicht sicher, ob der Veranstalter die Erbringung der Reise gewährleisten kann, kann eine Unsicherheitseinrede eingereicht werden. Dazu gehören mögliche Einreiseverbote, Hotelschließungen und Quarantäneregeln. Eine Unsicherheitseinrede kann übrigens auch beim Reisevermittler eingereicht werden. Unter dem folgenden Link findest Du ein Musterdokument:

https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/sites/default/files/medien/141/dokumente/MB%20Restpreiszahlung.pdf


Fazit

Wenn Du Dir noch unsicher bist, ob Du Deine anstehende Pauschalreise antreten möchtest, gibt es neben der Stornierung der Reise die Möglichkeit des Herauszögerns der Restzahlungen. Dazu musst Du eine Unsicherheitsreinrede einreichen. Fest steht, dass abgeschlossene Verträge von beiden Vertragspartnern einzuhalten sind. Dementsprechend sind Restzahlungen der Pauschalreisen auch bei Unsicherheit über die Pandemie-Situation im Reiseland zu leisten. Liegt eine Reisewarnung für das Reiseziel vom Auswärtigen Amt vor, gibt es eine gute Chance, dass Du den Reisevertrag kostenlos stornieren kannst.

Wenn Du Deine Reise doch antrittst, es aber leider zu Flugverspätungen oder -ausfällen kommt, wende Dich an das Team von passengersfriend.com! Wir helfen Dir mithilfe von Reiserechtsexperten, Deine Fluggastrechte durchzusetzen.

Weiterführende Links:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Reiserecht/Corona_Reiserecht_node.html

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/reise-mobilitaet/urlaub-buchen/corona-urlaub-was-mache-ich-wenn-48542

https://www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/reiserecht/corona-recht-versicherung/

https://www.augsburger-allgemeine.de/themenwelten/reise-urlaub/Verband-Restzahlung-fuer-Mai-Reisen-wird-meist-nicht-faellig-id57207636.html